1. Geltungsbereich und konkurrierende Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Fulfillment- und Logistikleistungen der Allround Handels GmbH, die gegenüber einem Unternehmer (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“) erbracht werden. Sie regeln insbesondere alle Verträge mit Geschäftskunden (B2B) im Bereich Lagerlogistik, Fulfillment, Verwahrung und Lagerung, Kommissionierung, Verpackung, Versand, Retourenmanagement sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen (z. B. Containerhandling, technische Anbindungen, Reports).
1.2 Unternehmer und Verbraucher
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
1.3 Ausschließliche Geltung/Abwehrklausel
Diese AGB gelten für alle Verträge über Lagerlogistik-, Fulfillment-, Verwahrungs- und Lagerleistungen mit Unternehmern (B2B). Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Allround Handels GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Allround Handels GmbH in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt oder auf Schreiben des Kunden Bezug nimmt, die solche Bedingungen enthalten oder auf sie verweisen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von der Allround Handels GmbH ausdrücklich in Textform (z. B. E-Mail) bestätigt wurden.
2. Begriffsbestimmungen
Zur besseren Verständlichkeit werden nachfolgend zentrale Begriffe dieser AGB und der Verträge definiert:
Fulfillment-Dienstleistungen: Umfassen sämtliche logistischen Prozesse von der Lagerhaltung über Kommissionierung und Verpackung bis hin zum Versand und Retourenmanagement.
Lagerhaltung / Lagerung: Einlagerung, Verwaltung und Pflege von Waren im Lager der Allround Handels GmbH.
Auftragsabwicklung: Gesamter Prozess vom Auftragseingang bis zur Auslieferung.
Kommissionierung / Picking: Die Zusammenstellung von Waren aus dem Lager anhand eingegangener Kundenaufträge. Dabei werden die jeweils benötigten Artikel auf Basis von Stücklisten oder elektronischen Aufträgen gezielt entnommen und für den folgenden Prozessschritt bereitgestellt.
Verpackung: Auswahl und Einsatz geeigneter Verpackungen sowie fachgerechtes Verpacken.
Versand: Transport der Waren vom Lager zur Lieferadresse.
Retourenmanagement: Abwicklung von Rücksendungen inkl. Prüfung, Wiedereinlagerung oder Gutschrift.
Dashboard / Plattform: Bezeichnet die Lagerverwaltungssoftware und Online-Plattform, die dem Kunden einen fortlaufenden Überblick über den Warenbestand sowie die Auftragsabwicklung bietet und über die er Dienstleistungen steuern kann.
Provider / Versandprovider / KEP: Bezeichnet einen externen Dienstleister (Kurierexpresspakete bis 31,5 kg, Paketdienstleister, Speditionen wie DHL, DPD, GLS, UPS oder vergleichbare Anbieter), der im Auftrag den Transport und die Zustellung der Sendungen übernimmt. Der Versandprovider ist für die ordnungsgemäße und termingerechte Zustellung der Sendung ab Übergabe durch den Fulfillment-Dienstleister verantwortlich.
Containerhandling: Entladung und Beladung von Containern inkl. Zollverplombung (soweit beauftragt).
Flächenreservierung: Temporäre oder langfristige Reservierung von Lagerflächen für Kunden.
3. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
3.1 Vertragsgegenstand
Die Allround Handels GmbH bietet Logistikdienstleistungen, insbesondere aus den Bereichen Lagerlogistik, Versandabwicklung und Retourenmanagement an. Die Allround Handels GmbH erbringt insbesondere folgende Leistungen:
Lagerung von Waren und Paletten
Containerentladung und -beladung (inkl. Zollverplombung, soweit beauftragt)
Wareneingangskontrolle und Erfassung
Kommissionierung und Verpackung
Versandlogistik inkl. Etikettierung und Tracking
Retourenmanagement inkl. Prüfung von Rücksendungen
Montage und Konfektionierung von Waren (z. B. Displays, Produktsets)
Bestandsverwaltung und automatisches Meldewesen
Zollabwicklung/Zollfreilagerung
Transportorganisation (Spedition, Kurierdienste, Express)
Flächenvermietung / Flächenreservierung (temporär oder langfristig)
Verpackungsmaterialbereitstellung und Sonderverpackungen
Foto- und Qualitätskontrolle der angelieferten Waren
Technische Schnittstellen (z. B. JTL-Schnittstelle)
3.2 Nutzerkonto und Plattform
Im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, seine eigenen Online-Plattformen und Warenwirtschaftssysteme – Kompatibilität vorausgesetzt – über Schnittstellen zu verbinden und automatisiert Bestellungen auszutauschen.
3.3 Vertragsschluss durch tatsächliche Durchführung
Ein Vertrag kommt auch ohne schriftliche oder elektronische Bestätigung zustande, spätestens sobald Ware im Lager der Allround Handels GmbH angenommen, eingelagert oder verarbeitet wird (z. B. Wareneingangsbuchung, Einlagerung, Kommissionierung, Verpackung, Versand).
3.4 Alternative Vertragsform
Alternativ kann der Vertrag durch wechselseitige Unterzeichnung eines durch die Allround Handels GmbH bereitgestellten Vertragsdokuments geschlossen werden.
4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
4.1 Leistungsumfang
Die Allround Handels GmbH bietet ausschließlich die im Leistungsverzeichnis oder der Preisliste angebotenen Dienstleistungen zu den dort angegebenen Preisen an. Abweichende Dienstleistungen müssen individuell vereinbart werden; ein Anspruch auf die Erbringung abweichender Dienstleistungen besteht nicht. Die Allround Handels GmbH ist berechtigt, ihre angebotenen Dienstleistungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen.
4.2 Prüfung und Ablehnung von Aufträgen
Die Allround Handels GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Einzelaufträge des Auftraggebers zu prüfen. Außerdem ist sie berechtigt, Einzelaufträge aus wichtigem Grund abzulehnen. Wichtige Gründe sind insbesondere Kapazitätsengpässe, Zweifel an der Richtigkeit des Auftrages sowie Gründe, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
4.3 Informationspflichten des Kunden
Der Auftraggeber stellt der Allround Handels GmbH alle für ihre sachgerechte Erledigung der zu erbringenden Dienstleistungen notwendigen Informationen zur Verfügung und ist für die überlassenen Informationen, deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität allein verantwortlich. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Informationen, welche für eine optimale Kapazitätsplanung erforderlich sind
Informationen zu den Gütern des Auftraggebers (z. B. in Hinblick auf Gefährlichkeit, Gefahrgutklassifikationen oder deren Werte, sofern dies Einfluss auf den Versicherungsschutz oder die Sicherung haben kann)
Frachtrelevante und zollrechtliche Angaben (vollständig und wahrheitsgemäß)
Informationen, welche im Rahmen der Auftragsabwicklung angefordert werden
4.4 Schadensanzeige
Der Kunde hat ausgelagerte Güter oder solche Güter, welche im Rahmen der Auftragsbearbeitung ausgelagert und/oder versendet wurden, auf Schadensfreiheit zu prüfen. Ferner hat er Meldungen über etwaige Schäden an Gütern unverzüglich an die Allround Handels GmbH weiterzuleiten. Erfolgt keine unverzügliche Schadensanzeige, wird vermutet, dass ein Güterschaden nicht von der Allround Handels GmbH verursacht wurde.
4.5 Weisungen
Der Auftraggeber kann der Allround Handels GmbH Weisungen erteilen, wenn diese – z. B. im Falle von Leistungshindernissen – hierzu auffordert. Sofern die Durchführung einer Weisung nicht möglich ist, wird die Allround Handels GmbH den Auftraggeber hierüber informieren. Falls die Durchführung einer Weisung zusätzliche Kosten verursacht, ist der Auftraggeber zur Erstattung verpflichtet. Sollte das Einholen einer Weisung nicht möglich sein, entscheidet die Allround Handels GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen.
5. Transportrichtlinien und Beschaffenheit der Güter
5.1 Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche frachtrelevanten Angaben gegenüber der Allround Handels GmbH sowie gegenüber den zuständigen Zollbehörden vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln. Er gewährleistet die Authentizität, Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen.
5.2 Verpackungsanforderungen
Der Kunde muss gewährleisten, dass die Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit ordnungsgemäß verpackt angeliefert wird. Die Verpackung muss insbesondere den Anforderungen an Druckfestigkeit, Stoßfestigkeit, Feuchtigkeitsresistenz, Auslaufsicherheit, Rostschutz, Schutz vor toxischen Stoffen sowie allgemeine Transportsicherheit genügen. Ansonsten gelten für die Verpackungen die Vorgaben der ADSp. Der Auftraggeber wird die einzulagernden Güter beförderungs- und lagersicher sowie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik verpacken und kennzeichnen lassen.
5.3 Etikettierung und Kennzeichnung
Etikettierung und äußere Kennzeichnung der Verpackung müssen standardisiert, eindeutig und maschinenlesbar sein.
5.4 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Die Ware muss sämtlichen am Standort des Fulfillment Centers, an Versand-, Transit- und Empfangsort geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie einschlägigen Vorgaben von Behörden, Verbänden und Organisationen entsprechen.
5.5 Verbotene Güter
Die Ware darf keine Gegenstände enthalten, deren Transport gesetzlich untersagt oder eingeschränkt ist. Dies umfasst unter anderem:
Schusswaffen und Munition
Menschliche Überreste
Illegale Betäubungsmittel und Drogen
Gefährliche oder verbotene Güter jeglicher Art
Sowie sonstige vom zuständigen Zoll nicht einfuhrfähige Artikel
5.6 Zertifizierungen
Sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungen und Prüfberichte müssen vollständig und gültig vorliegen. Die Allround Handels GmbH ist berechtigt, in begründeten Fällen Abschriften hiervon anzufordern.
5.7 Zusammenlagerung und Sicherheit
Der Auftraggeber sichert zu, dass die übernommenen Güter nicht einem Verbot zur Zusammenverladung bzw. Zusammenlagerung unterliegen und von den Gütern nebst Verpackung auch im Beschädigungsfalle keine Gefahr auf die Umgebung, Menschen und Sachen ausgeht. Sollte eine Zusammenlagerung nicht möglich sein, wird der Auftraggeber die Allround Handels GmbH hierüber vor Auftragserteilung unterrichten.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Preisgrundlage
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der individuell vereinbarten bzw. aktuell gültigen Preisliste je Kunde und Geschäftsjahr. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Rechnungsstellung und Zahlung
Leistungen werden im Regelfall nach den vertraglichen Vereinbarungen (z. B. 14-tägig oder monatlich) in Rechnung gestellt. Sofern nicht abweichend geregelt, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug (netto) zu zahlen; Skonto wird nicht gewährt. Die Zahlung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – per Überweisung oder SEPA-Lastschrift, wobei die Abbuchung auch vor Ablauf der 14-tägigen Frist erfolgen kann. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für erbrachte Leistungen jeweils am 10., 20. und letzten Tag eines Monats rückwirkend für den Zeitraum bis zur vorangegangenen Rechnungsstellung („Abrechnungszeitraum“). Sofern die Zahlungspflicht für einen längeren Zeitraum als den Abrechnungszeitraum (z. B. ein Monat) vorgesehen ist und/oder während eines Abrechnungszeitraums entsteht, werden Entgelte für diesen Zeitraum anteilig berechnet.
6.3 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; zusätzlich kann die Allround Handels GmbH angemessene Mahngebühren sowie nachweisbare Verzugsschäden geltend machen. Nach Wahl der Allround Handels GmbH kann diese statt einer Mahngebühr auch die gesetzliche Verzugspauschale geltend machen.
6.4 Pfandrecht
Durch die Einlagerung wird der Allround Handels GmbH ein Pfandrecht an den eingelagerten Waren eingeräumt. Dieses umfasst sämtliche Forderungen aus dem Vertragsverhältnis. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung kann die Allround Handels GmbH die betreffenden Waren verwerten und den Erlös zur Tilgung der offenen Forderungen verwenden. Überschüsse werden dem Kunden gutgeschrieben, Differenzen ggf. geltend gemacht.
6.5 Leistungsaussetzung bei Zahlungsverzug
Erfolgt auch nach mehrfacher Mahnung keine Zahlung, ist die Allround Handels GmbH berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung auszusetzen (insbesondere Wareneingang/Annahme, Einlagerung, Kommissionierung, Versand, Retourenbearbeitung). Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt hiervon unberührt. Verzögerungen oder Schäden infolge der Leistungseinstellung sowie hieraus entstehende Verzögerungen/Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.6 Preisänderungsklausel
Sofern nicht abweichend geregelt, behält sich die Allround Handels GmbH das Recht vor, die gültige Preisliste anzupassen. Ändern sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren (insbesondere Energie-, Lohn-, Miet-/Betriebskosten, Transportkosten oder gesetzliche Abgaben) und führt dies zu einer relevanten Kostensteigerung für die Leistungserbringung, ist die Allround Handels GmbH berechtigt, die Preise angemessen anzupassen. Die Allround Handels GmbH informiert den Kunden in Textform mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der Preisänderung. Der Auftraggeber kann in dieser Frist der Preiserhöhung widersprechen oder den Vertrag außerordentlich mit Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Widerspricht der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang nicht, gelten die geänderten Preise als vereinbart. Im Falle eines Widerspruchs kann die Allround Handels GmbH das Vertragsverhältnis außerordentlich mit Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen.
7. Lieferung, Anliefertermine, Gefahrübergang
7.1 Anliefertermine / Slots (Container/LKW)
Container- und LKW-Anlieferungstermine (Slots) bedürfen der vorherigen Bestätigung durch die Allround Handels GmbH. Der Auftraggeber hat die einzulagernden Güter auf eigene Kosten bis zur Rampe des Standortes zu verbringen und zu entladen, der ihm mitgeteilt wurde. Für verspätete oder nicht avisierte Anlieferungen – insbesondere durch Dritte (Spediteur/Frachtführer) – übernimmt die Allround Handels GmbH keine Gewähr; hierdurch verursachte Standzeiten, Zusatzaufwände oder Mehrkosten trägt der Kunde.
7.2 Gefahrübergang
Die Gefahr für Verlust/Beschädigung der Ware geht bei Anlieferung/Abgabe durch den Kunden oder dessen Transporteur am Lager/Übergabepunkt auf die Allround Handels GmbH über, jedoch nur im Umfang der vereinbarten Obhut (Lager-/Bearbeitungsphase). Mit Übergabe der Sendung an den Versandprovider/Frachtführer für den Versand geht die Gefahr – soweit gesetzlich zulässig – im Verhältnis zwischen der Allround Handels GmbH und Auftraggeber auf den Kunden über. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, trägt der Auftraggeber ab Übergabe an den Versanddienstleister die Gefahr des zufälligen Untergangs der Güter.
8. Leistungsabhängige Regelungen (Lager, Versand, Verpackung)
8.1 Anwendbarkeit ADSp
Ergänzend gelten sofern nicht anders vereinbart die ADSp 2017 in ihrer jeweils aktuellen Fassung, sofern diese den Regelungen dieser AGB nicht widersprechen.
8.2 Lagerlogistik
Der Allround Handels GmbH obliegt die selbstständige und eigenverantwortliche Verwaltung des Lagers ab Entladung der Güter, über die Einlagerung bis zur Übergabe an einen Frachtführer. Er kann die Waren des Auftraggebers in ein eigenes oder fremdes Lager seiner Wahl einlagern. Über den Lagerort wird er den Auftraggeber informieren. Die Allround Handels GmbH prüft die eingehenden Güter in Bezug auf offensichtliche, von außen ohne weiteres sichtbare Beschädigungen der Verpackung und Vollzähligkeit der angelieferten Einheiten (z. B. Collianzahl). Eine gegenüber den anliefernden Frachtführern oder Lieferanten erteilte Quittung über den Empfang der Güter bezieht sich ausschließlich auf die Anzahl der angelieferten Einheiten und bestätigt keinesfalls die Vollständigkeit oder Unversehrtheit des Inhalts der Einheiten. Eine weitergehende Kontrolle ist nicht geschuldet. Minder- oder Plusmengen, welche auf der Ebene ermittelt werden, auf die sich die Eingangszählung bezieht (z. B. einzelne SKU, Paletten oder Colli), die sich aufgrund einer Inventur ergeben, werden wertmäßig in nachgewiesener Höhe des Netto-Einkaufswertes der Waren berechnet. Bei Verlustschäden, die durch Inventuren aufgedeckt werden, sind Minderbestände um etwaige Mehrbestände aus vorangegangenen Inventuren zu reduzieren. Sollte bereits ein Schadensausgleich erfolgt sein, kann die Allround Handels GmbH einen Erstattungsanspruch geltend machen, wenn binnen 12 Monaten die Minderbestände durch Mehrbestände ausgeglichen werden. Ergibt sich nach wertmäßiger Verrechnung der Plusmengen mit den Minusmengen ein positiver Wert, wird dieser auf das folgende Geschäftsjahr vorgetragen. Eine Inventurdifferenz von 0,4% des Lagerwertes zum Inventurzeitpunkt der Güter des Auftraggebers wird als zwischen den Parteien zulässige Abweichung vereinbart und nicht ausgeglichen. Die Haftungshöchstgrenzen für Inventurdifferenzen richten sich im Übrigen nach den einschlägigen Regelungen der ADSp 2017. Aufwände, die im Zusammenhang mit der Auslagerung der durch den Auftraggeber eingelagerten Güter entstehen, werden sofern nicht anders vereinbart auf Stundenbasis zu den Tarifen für Sonderleistungen abgerechnet.
8.3 Versand
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder bestellt, wird die Allround Handels GmbH einen Frachtführer/Spediteur seiner Wahl mit dem Transport bzw. Versand der Güter des Auftraggebers beauftragen. Sofern der Versand in das Ausland nur möglich ist, wenn die Güter des Auftraggebers zollamtlich abgefertigt werden, schließt der Auftrag zum Versand die zollamtliche Abfertigung ein. Hierfür können dem Auftraggeber zusätzliche Kosten – die sich aus dem Preisverzeichnis ergeben – berechnet werden. Erforderliche Zollabfertigungen werden zusätzlich berechnet.
9. Datenschutz
9.1 Datenschutz
Verantwortung für Daten: Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sämtlicher übermittelter Daten. Die Datenbereitstellung erfolgt ausschließlich in einem mit der DSGVO konformen Format.
Datenschutzmaßnahmen: Die Allround Handels GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gemäß DSGVO implementiert, um die Daten zu schützen.
Freistellung bei Datenfehlern: Für Schäden, die aus unvollständigen oder fehlerhaften Daten entstehen, haftet ausschließlich der Kunde. Die Allround Handels GmbH wird insoweit von Ansprüchen Dritter freigestellt.
Subunternehmer: Die Allround Handels GmbH darf zur Vertragserfüllung Dritte beauftragen und verpflichtet diese vertraglich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Für Verstöße haftet die Allround Handels GmbH nicht, sofern die vertraglichen Vorgaben eingehalten wurden.
Datenschutzvorfälle: Im Falle eines Datenschutzverstoßes informiert die Allround Handels GmbH den Kunden unverzüglich und trifft in Abstimmung mit diesem angemessene Maßnahmen. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2 Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien werden sämtliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhalten, streng vertraulich behandeln. Beide Parteien verpflichten sich zur strengen Vertraulichkeit bezüglich aller im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten sensiblen Informationen, auch über das Vertragsende hinaus. Dies gilt nicht für solche Informationen, die öffentlich zugänglich oder bei objektiver Betrachtung nicht schutzbedürftig sind. Die Vertraulichkeit gilt fünf Jahre nach Vertragsbeendigung fort.
10. Untersuchungs- und Rügepflicht (B2B), Gewährleistung
Der Kunde hat die Leistungen bzw. Ergebnisse (insbesondere Warenausgänge, Retourenbearbeitung, Bestandsmeldungen) sowie erkennbare Mängel unverzüglich zu untersuchen und der Allround Handels GmbH Mängel in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, gelten Leistung/Ergebnis als genehmigt; § 377 HGB bleibt unberührt.
11. Haftung, Versicherung und Freistellung
11.1 Unbeschränkte Haftung
Die Allround Handels GmbH haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sie, seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Sie haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden, die auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder arglistig verschwiegene Mängel zurückzuführen sind.
11.2 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Die Allround Handels GmbH haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beschränkt auf den für die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf.
11.3 Haftungsbeschränkungen nach ADSp
Im Übrigen gelten – sofern individualvertraglich oder in Ziffer 15 dieser Bedingungen nicht abweichend geregelt – die Haftungssummengrenzen der ADSp 2017. Soweit die Haftung der Allround Handels GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre etwaige persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
11.4 Haftungsausschluss für indirekte Schäden
Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Reputationsschäden, Vertragsstrafen Dritter) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
11.5 Haftung für Datenfehler
Für Schäden infolge unvollständiger oder fehlerhafter Daten haftet ausschließlich der Kunde.
11.6 Versicherungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die bei der Allround Handels GmbH gelagerten Waren selbst ausreichend zu versichern (Sach-, Transport- und Lagerversicherung). Alternativ kann er die Allround Handels GmbH ausdrücklich mit der Versicherung der Güter beauftragen. In diesem Fall wählt die Allround Handels GmbH den Versicherer aus.
11.7 Freistellung
Der Auftraggeber stellt die Allround Handels GmbH, ihre Mitarbeiter, Organe und verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Freigestellte Personen“) von allen Ansprüchen Dritter, die diese aus und im Zusammenhang mit einer durch den Auftraggeber begangenen behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere solcher, die im Zusammenhang mit den Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers gem. § 4 und § 5 stehen (insbesondere Schutzrechtsverletzungen, Gefahrgutanforderungen, fehlerhafte Produktinformationen), gegen Freigestellte Personen geltend machen, auf erstes Anfordern frei. Gleiches gilt für die Kosten der Rechtsverteidigung wie angemessene Anwaltskosten.
11.8 Pfandrecht / Zurückbehaltungsrecht
Die Allround Handels GmbH ist berechtigt, die Herausgabe der eingelagerten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht). Die Allround Handels GmbH hat ferner an den in ihrem Besitz befindlichen Waren des Kunden ein Pfandrecht für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, soweit gesetzlich zulässig. Nach erfolgloser Fristsetzung kann die Allround Handels GmbH die Ware nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 1204 ff BGB verwerten; ein etwaiger Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
12. Leistungshindernisse und Höhere Gewalt
12.1 Begriff und Rechtsfolgen
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich der Allround Handels GmbH zuzurechnen sind, befreien diese für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereichs der Allround Handels GmbH liegenden, unvorhersehbaren Ereignisse, die die Vertragserfüllung erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Unwetter, Überflutungen, Stürme, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, IT-/Infrastrukturausfälle außerhalb des Einflussbereichs sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse).
12.2 Informationspflicht und Schadensbegrenzung
Bei Vorliegen eines Leistungshindernisses wird der Auftraggeber über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses unterrichtet und es wird sich bemüht, die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so gering wie möglich zu halten. Während der Dauer solcher Ereignisse ist die Allround Handels GmbH von der Pflicht zur Leistung befreit. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zzgl. angemessener Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen in dieser Zeit nicht.
12.3 Maßnahmen und Kosten
Zur Schadensbegrenzung darf die Allround Handels GmbH sofortige Maßnahmen ergreifen und den Kunden nachträglich informieren. Die entstehenden nachvollziehbaren Zusatzkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für planbare Maßnahmen wird vorab die Zustimmung des Kunden eingeholt.
12.4 Kündigungsrecht bei langandauernden Ereignissen
Die Allround Handels GmbH informiert den Kunden unverzüglich über den Eintritt, die Dauer und die Auswirkungen des Ereignisses. Dauert das Ereignis länger als 30 Kalendertage an, können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
13. Vertragsdauer und Kündigung
13.1 Vertragslaufzeit
Sofern nicht abweichend geregelt, wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.
13.2 Ordentliche Kündigung
Sofern nicht abweichend geregelt, können die Parteien das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende durch Erklärung an die jeweils andere Partei kündigen. Die Vertragslaufzeit sowie die Kündigungsfristen sind dem jeweils zugrunde liegenden Fulfillment-Vertragsvorschlag oder Vertragsdokument zu entnehmen, auf dessen Basis der finale Vertrag zustande kam.
13.3 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen dieses Abschnitts unberührt.
13.4 Form der Kündigung
Die Kündigungserklärung bedarf der Textform.
13.5 Warenabholung nach Kündigung
Binnen 5 Tagen nach Aussprechen der Kündigung teilt der Kunde der Allround Handels GmbH mit, in welches Lager etwa noch vorhandene Ware oder anfallende Retouren zu transportieren sind. Sämtliche Kosten für die Bereitstellung und Verpackung der Ware sowie die anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Erfolgt keine rechtzeitige Abholung oder Weisung, ist die Allround Handels GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu lagern. Im Rahmen des Pfandrechtes ist die Allround Handels GmbH zur Verwertung der Waren nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1204 ff BGB berechtigt.
13.6 Abschlagszahlungen
Im Falle einer Kündigung des Vertrages ist die Allround Handels GmbH berechtigt, für die zwei letzten Abrechnungszeiträume der Vertragslaufzeit für die voraussichtlich anfallende Vergütung angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen und von deren Zahlung die Herausgabe der eingelagerten Güter des Auftraggebers abhängig zu machen.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Ein Zurückbehaltungsrecht kann durch den Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehen.
14.2 Schriftformerfordernis
Nebenabreden oder Ergänzungen, welche nicht ausdrücklich in diesen AGB zugelassen wurden oder sich aus der Preisliste ergeben, sowie die Aufhebung dieses Formerfordernisses bedürfen der Textform.
14.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
14.4 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der dem Auftraggeber mitgeteilte Lagerort.
14.5 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.6 Gerichtsstand
Wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Nürnberg.
14.7 Verjährung
Soweit die ADSp Anwendung finden, gelten die dort festgelegten Verjährungsfristen. Für alle übrigen Fälle richtet sich die Verjährung, sofern in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
15. Haftungsregelungen nach ADSp 2017
Die ADSp 2017 enthalten in Ziffer 22 bis 27 Haftungsregelungen, die z.T. von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Die ADSp 2017 beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 8,33 SZR/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg, sowie ferner je Schadenfall auf 1,25 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für den Bereich der verfügten Lagerung begrenzt Ziffer 24 ADSp 2017 die Haftung des Spediteurs für Güterschäden auf 8,33 SZR/kg, höchstens jedoch 35.000 Euro je Schadenfall. Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll und Ist-Bestand des Lagerbestands, ist die Haftung des Spediteurs abweichend vom Vorgenannten der Höhe nach auf 70.000 Euro pro Jahr begrenzt. Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist auf 35.000 Euro je Schadenfall begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung des Spediteurs mit Ausnahme von Personenschäden und Schäden an Drittgut, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
Stand: 22. April 2026
